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Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
verhält
es
sich
mit
den
Schadensersatzansprüchen,
deren
Ziel
der
Aus-
gleich
erlittener
Einbußen
ist
und
die
deshalb
einen
rückblickenden
Charakter
haben.
VI.
TDG
(2002)
und
MDStV
(2002)
Zweck
des
Teledienstegesetzes
war
es
auch
nach
der
Reform,
einheitli-
che
wirtschaftliche
Rahmenbedingungen
für
die
verschiedenen
Nut-
zungsmöglichkeiten
der
elektronischen
Informations-
und
Kommunika-
tionsdienste
zu
schaffen
(siehe
§
1
TDG).
Die
Regelungen
über
die
Verantwortlichkeit
der
Provider
für
von
ihnen
vermittelte
oder
bereit-
gehaltene
Informationen
(§§
8
ff.
TDG/§§
6
ff.
MDStV)
blieben
inhalt-
lich
im
Grundsatz
erhalten.
515
Rechtstechnisch
wurden
die
Privilegie-
rungstatbestände
in
Anlehnung
an
die
ECRL
deutlich
ausführlicher
gefasst
und
ausdifferenziert.
516
Spätestens
durch
die
Umsetzung
der
ECRL
517
darf
der
querschnittartige
Charakter
der
Haftungsmodifizie-
rungen
als
allgemein
anerkannt
gelten.
518
VII.
Telemediengesetz
(2007)
Im
Jahr
2007
führte
der
Bundestag
–
mit
Zustimmung
des
Bundesrats
–
die
Regelungen
aus
TDG
und
MDStV
in
einem
Telemediengesetz
519
zusammen
und
trug
damit
den
praktischen
Problemen
bei
der
Abgren-
zung
zwischen
Telediensten
und
Mediendiensten
520
Rechnung.
Damit
ist
auch
schon
die
rechtspolitisch
gewichtigste
Neuerung
durch
das
Tele-
mediengesetz
benannt.
521
Sachlich
lässt
das
Telemediengesetz
die
Vorschriften
über
die
Anbie-
terhaftung
unberührt
und
beschränkt
sich
im
Wesentlichen
auf
redakti-
onelle
Änderungen.
Dabei
blieben
insbesondere
die
allgemein
als
prob-
lematisch
empfundenen
Abgrenzungsfragen
bei
der
Providerhaftung
inhaltlich
unangetastet,
was
angesichts
bisweilen
empfundener
Rechts-
515
Vgl.
die
Darstellung
bei
Hütig,
TDG
und
MDStV,
S.
505
ff.
516
Siehe
hierzu
die
synoptische
Gegenüberstellung
bei
Schwarz/Poll,
JurPC
Web-Dok.
73/2003,
Abs.
43–45,
sowie
Gounalakis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz,
Rn.
272
(mit
zusätzlicher
Synopse
zur
ECRL).
517
Zu
deren
Querschnittscharakter
vgl.
KOM
(1998)
586
endg.,
dort
(16).
518
Noch
anders
OLG
Köln,
MMR
2002,
110
(keine
Anwendung
auf
Marken-
rechtsverletzungen)
und
OLG
München,
MMR
2001,
375
(377)
(keine
Anwendung
auf
Urheberrechtsverletzungen).
519
Ausführlich
zur
Einführung
des
TMG
Hoeren,
NJW
2007,
801
ff.;
Roßnagel,
NVwZ
2007,
743
ff.
520
Siehe
dazu
unten
S.
100.
521
Ebenso
kritisch
Spindler/Schuster/Schmitz,
TMG,
Vorbemerkung,
Rn.
6;
Hoeren,
NJW
2007,
801
(806).
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